Behandlungsverbot Heilpraktiker: die komplette Liste, Krankheit für Krankheit

Als Heilpraktiker darfst du bestimmte Infektionskrankheiten weder feststellen noch behandeln, und zwar schon beim Verdacht. Das steht in § 24 des Infektionsschutzgesetzes, und der Paragraph verweist auf vier Listen: die meldepflichtigen Krankheiten aus § 6, die meldepflichtigen Erreger aus § 7, die Kita-Krankheiten aus § 34 und alle sexuell übertragbaren Krankheiten. Die Liste unten geht Krankheit für Krankheit durch, mit dem Paragraphen dahinter. Die häufigsten Überraschungen: Scharlach, Gürtelrose und die echte Grippe sind verboten, Ringelröteln, Borreliose und Kopfläuse nicht.
Woher das Verbot kommt
Das Heilpraktikergesetz erlaubt dir grundsätzlich, Heilkunde auszuüben: untersuchen, Diagnosen stellen, behandeln. Alles, was nicht ausdrücklich Ärzten vorbehalten ist. Und genau um diese Vorbehalte geht es. Der wichtigste steht in § 24 Infektionsschutzgesetz (IfSG). Kurz übersetzt sagt er: Die Feststellung und die Heilbehandlung bestimmter Krankheiten sind nur Ärzten erlaubt.
Zwei Wörter darin sind entscheidend. Feststellung heißt: Du darfst nicht einmal die Diagnose sichern, keinen Abstrich, keine Kultur, keinen Antikörpertest. Heilbehandlung heißt: auch nicht homöopathisch, auch nicht pflanzlich, auch nicht „nur begleitend“. Heilbehandlung ist Heilbehandlung. Und weil das Verbot schon beim Verdacht gilt, ist der Weg immer derselbe: erkennen, benennen, zum Arzt schicken, gegebenenfalls melden.
Welche Krankheiten das sind, sagt § 24 nicht selbst. Er verweist auf vier Stellen:
- § 6 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 5: die Krankheiten, die namentlich gemeldet werden müssen, schon beim Verdacht. Masern, Mumps, Röteln, Windpocken, Keuchhusten, Diphtherie, akute Virushepatitis, Meningokokken, Typhus, Cholera, Tollwut und so weiter. Dazu aus Nummer 2 die Lebensmittelvergiftung oder der ansteckende Durchfall, wenn der Betroffene im Lebensmittelbereich arbeitet oder zwei oder mehr Fälle zusammenhängen. Und aus Nummer 5 jede bedrohliche übertragbare Krankheit, die nicht schon in der Liste steht.
- § 7: die Erreger, deren Nachweis das Labor melden muss. Eine lange Liste mit über 60 Einträgen, darunter Influenzaviren, Noroviren, Salmonellen, Campylobacter, Legionellen, alle Hepatitisviren, das Varizella-Zoster-Virus und die Tuberkulosebakterien.
- § 34 Absatz 1: die Krankheiten, mit denen man nicht in Kita, Schule oder Heim darf. Hier stehen die Kinderkrankheiten und Hautsachen, die dir in der Praxis wirklich begegnen: Scharlach und alle anderen Streptococcus-pyogenes-Infektionen, Skabies, Impetigo, Hepatitis A und E, die ansteckungsfähige Lungentuberkulose.
- Sexuell übertragbare Krankheiten: alle. Syphilis, Gonorrhoe, Chlamydien, Herpes genitalis, HIV, Trichomonaden, Feigwarzen.
Immer wieder liest man: „Scharlach steht nur in § 34, deshalb darf der Heilpraktiker ihn behandeln.“ Das ist falsch. § 24 verweist ausdrücklich auf die Liste in § 34 Absatz 1. Alles, was dort steht, ist dem Arzt vorbehalten. Scharlach, Streptokokken-Angina, Erysipel, Skabies, Impetigo, alles verboten, auch wenn es harmlos klingt.
Die Liste, Krankheit für Krankheit
Die Spalte „Warum“ nennt die Liste, über die das Verbot greift. „Meldung“ sagt, wer bei dieser Krankheit ans Gesundheitsamt meldet. Die Details zur Meldepflicht stehen im Artikel Meldepflicht Heilpraktiker: § 6, § 7, § 8.
Kinderkrankheiten und Ausschlag
| Krankheit | Verbot? | Warum | Meldung |
|---|---|---|---|
| Scharlach, Streptokokken-Angina | ja | § 34 (Streptococcus pyogenes) | du meldest nicht; die Kita meldet |
| Erysipel (Wundrose) | ja | § 34 (ebenfalls Streptococcus pyogenes) | keine Meldung durch dich |
| Masern | ja | § 6 und § 34 | du meldest den Verdacht selbst |
| Mumps | ja | § 6 und § 34 | du meldest selbst |
| Röteln | ja | § 6 und § 34 | du meldest selbst; an Schwangere im Umfeld denken |
| Windpocken | ja | § 6 und § 34 | du meldest selbst |
| Gürtelrose (Herpes zoster) | ja | § 7: Varizella-Zoster-Virus, derselbe Erreger wie Windpocken | das Labor meldet den Erreger |
| Keuchhusten | ja | § 6 und § 34 | du meldest selbst |
| Ringelröteln (Parvovirus B19) | nein | steht in keiner Liste | keine; aber Schwangere im Umfeld zum Arzt |
| Dreitagefieber | nein | steht in keiner Liste | keine |
| Hand-Fuß-Mund-Krankheit | nein | steht in keiner Liste | keine |
| Pfeiffersches Drüsenfieber | nein | Epstein-Barr-Virus steht in keiner Liste | keine; Sorgfalt wegen Milzriss |
Haut und Parasiten
| Krankheit | Verbot? | Warum | Meldung |
|---|---|---|---|
| Skabies (Krätze) | ja | § 34 | die Kita meldet |
| Impetigo contagiosa (Borkenflechte) | ja | § 34 | die Kita meldet |
| Kopfläuse | nein | § 34 nennt „verlaust“ nur als Kita-Verbot, nicht als Krankheit; deshalb nach herrschender Lesart kein Verbot nach § 24 | keine Meldung durch dich; Kita-Verbot bis zur Behandlung |
| Fußpilz, Warzen, Akne, Neurodermitis | nein | keine Liste | keine |
| Herpes an der Lippe | nein | Herpes-simplex-Virus steht in keiner Liste | keine (Herpes genitalis dagegen: verboten, sexuell übertragbar) |
Atemwege
| Krankheit | Verbot? | Warum | Meldung |
|---|---|---|---|
| Grippaler Infekt, Erkältung | nein | keine Liste | keine. Das darfst und sollst du behandeln. |
| Echte Grippe (Influenza) | ja | § 7: Influenzaviren | das Labor meldet |
| COVID-19 | ja | § 7: SARS-CoV-2 | das Labor meldet |
| RSV-Infektion | ja | § 7 | das Labor meldet |
| Diphtherie | ja | § 6 und § 34 | du meldest selbst; Notfall |
| Tuberkulose | ja | § 7 und § 34 | du meldest Erkrankung und Tod (§ 6 Nr. 1a) |
| Legionellose | ja | § 7 | das Labor meldet |
| Lungenentzündung ohne bekannten Erreger | nicht per Gesetz | aber Sorgfaltspflicht: braucht oft ein Antibiotikum | keine |
Magen-Darm
| Krankheit | Verbot? | Warum | Meldung |
|---|---|---|---|
| Norovirus, Rotavirus | ja | § 7 | das Labor meldet; bei Lebensmittelberuf oder zwei Fällen: du (§ 6 Nr. 2) |
| Salmonellen, Campylobacter, Shigellen, EHEC | ja | § 7 (EHEC und Shigellen auch § 34) | wie oben |
| Hepatitis A und E | ja | § 6 (akute Virushepatitis) und § 34 | du meldest selbst |
| Hepatitis B, C, D | ja | § 6 (akut) und § 7; B auch sexuell übertragbar | du meldest die akute Erkrankung |
| Typhus, Paratyphus, Cholera | ja | § 6 und § 34 | du meldest selbst |
| Reizdarm, Verstopfung, Sodbrennen | nein | keine Liste | keine |
Zecken, Tiere, Reisen
| Krankheit | Verbot? | Warum | Meldung |
|---|---|---|---|
| Borreliose | nein | Borrelien stehen nicht in der Bundesliste des § 7 | Bundesrecht: keine; in mehreren Bundesländern (z. B. Bayern, Berlin, Sachsen, Thüringen) meldet der Arzt nach Landesrecht. Sorgfaltspflicht: braucht ein Antibiotikum, also zum Arzt |
| FSME | ja | § 7: FSME-Virus | das Labor meldet |
| Tollwut, Biss eines tollwutverdächtigen Tieres | ja | § 6 | du meldest selbst; Notfall |
| Brucellose, Q-Fieber, Leptospirose, Hantavirus | ja | § 7 | das Labor meldet |
| Malaria | ja | § 7 (Plasmodien) | das Labor meldet |
| Tetanus | nein | steht in keiner Liste | keine; aber Notfall, Rettungsdienst |
Nervensystem und Sepsis
| Krankheit | Verbot? | Warum | Meldung |
|---|---|---|---|
| Meningokokken-Meningitis oder -Sepsis | ja | § 6 und § 34 | du meldest selbst; Notfall, Rettungsdienst |
| Hib-Meningitis | ja | § 7 und § 34 | das Labor meldet |
| Poliomyelitis | ja | § 6 und § 34 | du meldest selbst |
| Botulismus | ja | § 6 | du meldest selbst; Notfall |
Sexuell übertragbar
| Krankheit | Verbot? | Warum | Meldung |
|---|---|---|---|
| Syphilis, Gonorrhoe, Chlamydien, Trichomonaden | ja | sexuell übertragbar | Syphilis und HIV meldet das Labor nichtnamentlich; du meldest nicht |
| Herpes genitalis, Feigwarzen | ja | sexuell übertragbar | keine |
| HIV | ja | sexuell übertragbar und § 7 | das Labor, nichtnamentlich |
| Unkomplizierte Blasenentzündung | nein | keine Liste | keine. Aber vorher nach neuem Partner und Ausfluss fragen, um eine sexuell übertragbare Krankheit auszuschließen |
Was du behandeln darfst, und in der Prüfung auch sagen solltest
Der Prüfer will nicht nur hören, was du nicht darfst. Er will merken, dass du weißt, was du darfst, sonst fragt er irgendwann, warum du überhaupt Heilpraktiker werden willst. Erlaubt und typisch für die Praxis: der grippale Infekt, die unkomplizierte Blasenentzündung, das Pfeiffersche Drüsenfieber, die Borreliose nach Bundesrecht (mit dem Verweis zum Arzt wegen des Antibiotikums), Ringelröteln, Dreitagefieber, Hand-Fuß-Mund, Fußpilz, Warzen, Kopfläuse. Und immer mit Netz: Stoppkriterien nennen und den Patienten wiederbestellen.
Die Verbote außerhalb des Infektionsschutzgesetzes
In der Eingangsfrage der mündlichen Prüfung, „Was dürfen Sie als Heilpraktiker nicht?“, gehört mehr dazu als das IfSG. Am besten sortierst du die Antwort in vier Gruppen:
Erstens: Behandlungsverbote bei Krankheiten. Das ist die Liste oben. Dazu die Zahnheilkunde: Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten sind Zahnärzten vorbehalten, ein vereiterter Zahn oder eine Zahnfleischentzündung geht zum Zahnarzt.
Zweitens: Tätigkeiten, die anderen vorbehalten sind. Geburtshilfe (eine Schwangere begleiten ja, eine Geburt leiten nein), Schwangerschaftsabbruch, künstliche Befruchtung, Bluttransfusion, Organtransplantation, Leichenschau und Totenschein, Röntgen und jede Anwendung ionisierender Strahlen. Aus dem Heilpraktikergesetz selbst: keine Heilkunde im Umherziehen, kein Auftreten als Arzt.
Drittens: Mittel, die du nicht anwenden darfst. Verschreibungspflichtige Arzneimittel, nicht verordnen und nicht anwenden, auch nicht auf ärztliches Rezept. Kein Antibiotikum, kein Kortison, kein Insulin. Betäubungsmittel erst recht nicht. Impfen ist praktisch ausgeschlossen, weil Impfstoffe verschreibungspflichtig sind. Was du darfst: alles Freiverkäufliche und Apothekenpflichtige, und das auch spritzen. Injektionen, Infusionen und Blutabnahme sind erlaubt, solange das Mittel nicht verschreibungspflichtig ist und Hygiene und Aufklärung stimmen.
Viertens: Pflichten, die dich einschränken. Die Sorgfaltspflicht (erkennen, wann eine ärztliche Behandlung nötig ist, und dann schicken), die Meldepflicht, die Aufklärungs- und Dokumentationspflicht, die Schweigepflicht, die Hilfeleistungspflicht, die Hygienepflicht.
„Ich darf als Heilpraktiker grundsätzlich Heilkunde ausüben, aber es gibt vier Gruppen von Grenzen. Erstens Behandlungsverbote bei bestimmten Krankheiten, vor allem aus § 24 Infektionsschutzgesetz, der auf § 6, § 7, § 34 und die sexuell übertragbaren Krankheiten verweist, und die Zahnheilkunde. Zweitens Tätigkeiten, die anderen vorbehalten sind: Geburtshilfe, Leichenschau, Röntgen. Drittens Mittel, die ich nicht anwenden darf: verschreibungspflichtige Arzneimittel und Betäubungsmittel. Und viertens Pflichten, die mich einschränken: Sorgfalt, Meldung, Aufklärung, Schweigen, Hilfe, Hygiene.“
Drei Drehungen, die der Prüfer gern macht
- „Eine Mutter kommt mit ihrem Kind, es hat Windpocken, sie möchte eine homöopathische Behandlung.“ Windpocken stehen in § 6 und § 34, Behandlungsverbot nach § 24, auch homöopathisch. Ich melde den Verdacht innerhalb von 24 Stunden, schicke zum Kinderarzt, und ich sage der Mutter, dass das Kind nicht in die Kita darf. Was ich darf: sie beraten, wie sie den Juckreiz lindert.
- „Ein Patient bringt sein Rezept vom Hausarzt und bittet Sie, das Antibiotikum zu spritzen.“ Nein. Verschreibungspflichtig, darf ich nicht anwenden, auch nicht auf ärztliche Verordnung.
- „Sie stellen bei einem Patienten einen Verdacht auf Syphilis fest.“ Sexuell übertragbar, Verbot ab dem Verdacht. Kein Test, keine Behandlung, zum Arzt oder ans Gesundheitsamt, das anonym berät und testet. Ich melde nicht, das macht das Labor nichtnamentlich.
Welche der folgenden Aussagen zum Herpes genitalis treffen zu?
- Es handelt sich um eine sexuell übertragbare Krankheit
- Lippenherpes kann nicht in den Genitalbereich übertragen werden
- Es besteht ein Behandlungsverbot für Heilpraktiker
- Typisch sind kleine gruppierte Bläschen an den Geschlechtsorganen
- Es handelt sich um eine virale Erkrankung
- A nur 4 und 5 sind richtig
- B nur 1, 2 und 3 sind richtig
- C nur 1, 3 und 5 sind richtig
- D nur 1, 3, 4 und 5 sind richtig
- E 1-5 alle sind richtig
Lösung anzeigen
Richtig ist D.
Herpes genitalis ist sexuell übertragbar (1), viral (5, Herpes-simplex-Virus), zeigt typisch kleine gruppierte Bläschen an den Geschlechtsorganen (4), und für Heilpraktiker gilt das Behandlungsverbot (3), weil alle sexuell übertragbaren Krankheiten unter § 24 fallen. Aussage 2 ist falsch: Lippenherpes kann sehr wohl in den Genitalbereich übertragen werden.
- § 24 IfSG verbietet dir Feststellung und Behandlung, schon beim Verdacht, und verweist auf § 6, § 7, § 34 und die sexuell übertragbaren Krankheiten.
- Verboten, obwohl harmlos klingend: Scharlach, Streptokokken-Angina, Erysipel, Skabies, Impetigo, Gürtelrose, echte Grippe.
- Erlaubt: grippaler Infekt, unkomplizierte Blasenentzündung, Pfeiffersches Drüsenfieber, Borreliose nach Bundesrecht, Ringelröteln, Kopfläuse.
- Außerhalb des IfSG: Zahnheilkunde, Geburtshilfe, verschreibungspflichtige Mittel, Betäubungsmittel, Röntgen, Leichenschau, Impfen, Umherziehen.
- Erlaubt: Injektionen, Infusionen und Blutabnahme mit freien Mitteln, die Betreuung einer Schwangeren.
- In der Prüfung: vier Gruppen nennen, dann herleiten. Das hält länger als jede auswendig gelernte Liste.
Heilpraktiker Wissen