Meldepflicht für Heilpraktiker: § 6, § 7, § 8 – was, wer, bis wann

Als Heilpraktiker bist du nach § 8 Absatz 1 Nummer 8 des Infektionsschutzgesetzes selbst meldepflichtig. Für alle Krankheiten aus § 6 meldest du schon den Verdacht, namentlich, unverzüglich und spätestens innerhalb von 24 Stunden an das Gesundheitsamt, in dessen Bezirk sich der Patient aufhält. Die Erreger aus § 7 meldet das Labor, nicht du. Die Kita-Krankheiten aus § 34 meldet die Einrichtung. Wer diese drei Paragraphen auseinanderhalten kann, hat die Meldepflicht-Fragen der Prüfung im Griff.
Warum es die Meldepflicht gibt
Die Meldung ist keine Bürokratie. Sie ist der Moment, in dem das Gesundheitsamt anfangen kann, andere Menschen zu schützen. Bei Meningokokken bekommen die Kontaktpersonen ein Antibiotikum zur Vorbeugung, noch am selben Tag. Bei Masern werden Ungeimpfte im Umfeld nachgeimpft. Bei Hepatitis A wird die Familie untersucht. Bei einer Lebensmittelvergiftung im Restaurant wird die Quelle gefunden, bevor hundert weitere Gäste krank werden. Ohne die Meldung passiert nichts davon.
Deshalb ist die Frist so kurz, und deshalb gilt die Meldepflicht schon beim Verdacht. Wer erst auf die Bestätigung wartet, wartet zu lange. Und deshalb bricht die Meldepflicht die Schweigepflicht: Das Gesetz will es so, du machst dich mit der Meldung nicht strafbar, sondern ohne sie.
§ 6: Krankheiten. Hier meldest du selbst.
§ 6 ist die Liste der Krankheiten, bei denen schon der Verdacht, die Erkrankung und der Tod namentlich gemeldet werden. Und § 8 sagt ausdrücklich, dass der Heilpraktiker bei diesen Krankheiten selbst meldet. Nicht der Arzt, zu dem du den Patienten schickst. Du. Die Liste aus § 6 Absatz 1 Nummer 1, sortiert, damit sie im Kopf bleibt:
| Gruppe | Krankheiten |
|---|---|
| Die Kinderkrankheiten | Masern, Mumps, Röteln, Windpocken, Keuchhusten, Diphtherie |
| Die Seuchen und Reisekrankheiten | Cholera, Typhus, Paratyphus, Pest, Poliomyelitis, virusbedingtes hämorrhagisches Fieber (Ebola, Lassa) |
| Die Killer im Nervensystem | Meningokokken-Meningitis und -Sepsis, Tollwut, Botulismus, humane spongiforme Enzephalopathie (Creutzfeldt-Jakob) |
| Die Leber | akute Virushepatitis (alle Typen) |
| Vom Tier | Milzbrand, zoonotische Influenza (Vogelgrippe), Tollwut, dazu der Biss eines tollwutverdächtigen Tieres (Nummer 4) |
| Die Sonderfälle | enteropathisches hämolytisch-urämisches Syndrom (HUS), durch Orthopockenviren verursachte Krankheiten (Mpox) |
Dazu kommen vier weitere Nummern, die die Prüfung gern abfragt:
- Nummer 1a: Erkrankung und Tod an behandlungsbedürftiger Tuberkulose (auch ohne Erregernachweis) und an schwer verlaufender Clostridioides-difficile-Infektion. Hier nicht der Verdacht, sondern Erkrankung und Tod.
- Nummer 2: Verdacht auf und Erkrankung an mikrobieller Lebensmittelvergiftung oder akuter infektiöser Gastroenteritis, wenn der Betroffene im Lebensmittelbereich arbeitet oder wenn zwei oder mehr Fälle zusammenhängen. Der Koch mit Durchfall, dessen Kollegin auch krank ist: Das meldest du.
- Nummer 3: der Verdacht auf einen Impfschaden, also eine gesundheitliche Schädigung, die über die übliche Impfreaktion hinausgeht.
- Nummer 5: jede bedrohliche übertragbare Krankheit, die nicht schon in der Liste steht. Das Auffangnetz für alles Neue.
§ 6 heißt Krankheiten, und Krankheiten siehst du. Also meldest du. § 7 heißt Erreger, und Erreger sieht nur das Labor. Also meldet das Labor. § 34 heißt Kita, und die Kita meldet ihre Kinder selbst. Behandeln darfst du in allen drei Fällen nicht, das regelt § 24.
§ 7: Erreger. Hier meldet das Labor.
§ 7 ist die lange Liste der Krankheitserreger, deren Nachweis gemeldet wird, über 60 Einträge. Und wer meldet? Der Leiter des Labors, das den Erreger nachgewiesen hat. Nicht du, denn du hast keinen Nachweis, du darfst ihn gar nicht führen. In dieser Liste stehen Salmonellen, Campylobacter, Noroviren, Rotaviren, Legionellen, alle Hepatitisviren, Influenzaviren, das Varizella-Zoster-Virus, Brucellen, Hantaviren, Leptospiren, das FSME-Virus, die Tuberkulosebakterien, Streptococcus pneumoniae und viele mehr.
Ein Sonderfall in § 7 Absatz 3: Ein paar Erreger werden nichtnamentlich gemeldet, also ohne den Namen des Patienten. Das sind HIV, Syphilis (Treponema pallidum), Gonorrhoe, Chlamydien der Serotypen L1 bis L3, Echinokokken und Toxoplasmose bei Neugeborenen. Der Datenschutz ist hier bewusst höher, damit sich Betroffene testen lassen.
Für dich heißt § 7 vor allem eins: Du meldest nicht, aber du darfst auch nicht behandeln. Und in der Prüfung sagst du bei einem Erreger aus § 7 genau das: „Den Nachweis meldet das Labor. Ich darf die Krankheit nicht behandeln und schicke den Patienten zum Arzt.“
§ 34: Gemeinschaftseinrichtungen. Hier meldet die Kita.
§ 34 regelt, wer nicht in Kindergarten, Schule oder Heim darf: die Erkrankten, die Verdachtsfälle, die Verlausten, und bei einigen Krankheiten auch die Menschen, die mit einem Kranken in einer Wohnung leben. In der Liste stehen Scharlach und alle anderen Streptococcus-pyogenes-Infektionen, Impetigo, Skabies, Masern, Mumps, Röteln, Windpocken, Keuchhusten, Hepatitis A und E, die ansteckungsfähige Lungentuberkulose, Meningokokken, EHEC, Shigellen, Cholera, Typhus, Paratyphus, Polio, Pest, Diphtherie, Hib-Meningitis, Mpox und das hämorrhagische Fieber.
Die Meldekette läuft hier anders: Die Eltern müssen die Einrichtung informieren (§ 34 Absatz 5), und die Leitung der Einrichtung benachrichtigt das Gesundheitsamt (§ 34 Absatz 6). Du als Heilpraktiker meldest bei einer reinen § 34-Krankheit wie Scharlach nichts. Aber du hast trotzdem drei Aufgaben: Du darfst nicht behandeln, weil § 24 auf die § 34-Liste verweist. Du schickst zum Arzt. Und du sagst der Familie, dass das Kind zu Hause bleiben muss und die Kita Bescheid bekommen muss.
Viele Krankheiten stehen in § 6 und in § 34, zum Beispiel Masern, Mumps, Röteln, Windpocken, Keuchhusten, Diphtherie, Meningokokken. Dann meldest du nach § 6, und die Kita meldet zusätzlich nach § 34. Doppelt ist hier richtig.
§ 8 und § 9: wer, wie, wohin, bis wann
| Frage | Antwort | Wo es steht |
|---|---|---|
| Wer meldet? | Der feststellende Arzt, das Labor, und bei § 6 „auch der Heilpraktiker“ | § 8 Absatz 1 Nummer 8 |
| Ab wann? | Schon beim Verdacht, außerdem bei Erkrankung und Tod | § 6 Absatz 1 |
| Bis wann? | Unverzüglich, spätestens 24 Stunden nachdem du davon erfahren hast | § 9 Absatz 3 |
| Wohin? | An das Gesundheitsamt, in dessen Bezirk sich der Patient derzeit aufhält oder zuletzt aufhielt. Nicht der Wohnort, der Aufenthaltsort. | § 9 Absatz 3 |
| Wie? | Namentlich: Name, Geburtsdatum, Geschlecht, Anschrift, Diagnose oder Verdacht, Erkrankungstag, wahrscheinlicher Infektionsweg, deine Kontaktdaten | § 9 Absatz 1 |
| Wenn Angaben fehlen? | Trotzdem melden. Die Meldung darf nicht verzögert werden, weil einzelne Angaben fehlen. Nachreichen geht. | § 9 Absatz 3 |
| Womit? | Meldeformular des Gesundheitsamts, per Fax oder über das elektronische Meldeportal. Frag dein Amt, was es bevorzugt. |
Die Prüfung liebt zwei Details aus dieser Tabelle. Erstens Aufenthaltsort statt Wohnort: Der Patient aus Hamburg, der bei dir in München krank wird, wird in München gemeldet. Zweitens 24 Stunden ab Kenntnis: Die Uhr läuft ab dem Moment, in dem du den Verdacht hast, nicht ab dem Erkrankungstag.
Drei Beispiele, wie es in der Prüfung gefragt wird
Tuberkulose. Ein Patient hustet seit Wochen, hat Nachtschweiß und abgenommen. Du hast den Verdacht auf Tuberkulose. Feststellen darfst du sie nicht, der Erreger steht in § 7 und die ansteckungsfähige Lungentuberkulose in § 34, also Behandlungsverbot und ab zum Arzt. Meldepflichtig ist nach § 6 Nummer 1a die Erkrankung und der Tod an behandlungsbedürftiger Tuberkulose, nicht der Verdacht. Genau das wurde im Oktober 2023 gefragt: „Es besteht Meldepflicht bei Erkrankung und Tod an einer behandlungspflichtigen Tuberkulose“ war eine richtige Aussage.
Scharlach. Ein Kind mit Himbeerzunge, Sandpapier-Ausschlag und blassem Dreieck um den Mund. Scharlach steht in § 34, nicht in § 6. Du meldest nichts, die Kita meldet. Aber § 24 verweist auf § 34: Behandlungsverbot. Also zum Kinderarzt, und das Kind bleibt zu Hause, bis der Arzt es freigibt.
Borreliose. Wanderröte drei Wochen nach einem Zeckenstich. Borrelien stehen nicht in der Bundesliste des § 7 und die Borreliose nicht in § 6. Nach Bundesrecht: keine Meldepflicht für dich und kein Behandlungsverbot. Mehrere Bundesländer haben aber eine eigene Meldepflicht nach Landesrecht eingeführt, darunter Bayern, Berlin, Brandenburg, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen. Dort meldet der Arzt. Für dich gilt so oder so die Sorgfaltspflicht: Die Borreliose braucht ein Antibiotikum, sonst drohen Gelenke, Nerven und Herz. Also zum Arzt, und nach der FSME-Impfung fragen, denn die kommt über dieselbe Zecke.
Die Fallen, die immer wieder kommen
- „Suizidversuche sind für Heilpraktiker meldepflichtig.“ Falsch. Die Meldepflicht des Infektionsschutzgesetzes gilt für Infektionskrankheiten, nicht für Suizidalität. Da gilt die Hilfeleistungspflicht.
- „Für die Stauungspneumonie besteht Meldepflicht.“ Falsch. Sie ist keine Infektionskrankheit, sondern Folge einer Herzschwäche.
- „Eine Otitis externa nach dem Schwimmbad muss gemeldet werden.“ Falsch. Steht in keiner Liste.
- „Keuchhusten ist für Heilpraktiker nicht meldepflichtig.“ Falsch. Keuchhusten steht in § 6, du meldest den Verdacht.
- „Kopflausbefall ist meldepflichtig.“ Falsch, du meldest nichts. Aber Kita-Verbot nach § 34, und die Einrichtung muss informiert werden.
- „Ich melde an das Gesundheitsamt am Wohnort des Patienten.“ Falsch. Aufenthaltsort.
- „Das Labor meldet, also kann ich behandeln.“ Falsch. Wer meldet, hat mit dem Behandlungsverbot nichts zu tun. § 24 gilt für § 6, § 7 und § 34.
„Ich habe den Verdacht auf Masern. Masern stehen in § 6, deshalb melde ich den Verdacht selbst nach § 8, namentlich, unverzüglich und spätestens innerhalb von 24 Stunden an das Gesundheitsamt am Aufenthaltsort des Patienten. Behandeln darf ich nicht, § 24. Ich schicke den Patienten zum Arzt, ich frage nach Ungeimpften und Schwangeren im Umfeld, und ich sage, dass das Kind nicht in die Kita darf.“
Welche der folgenden Aussagen im Zusammenhang mit Kopflausbefall treffen zu?
- Es besteht Meldepflicht für Heilpraktiker
- Durch Kopfläuse wird Hepatitis A übertragen
- Bevorzugt werden Nacken, Hinterkopf und die Region hinter den Ohren befallen
- Der mit dem Stich eingebrachte Speichel verursacht stark juckende Papeln
- Bei Kopflausbefall besteht ein Tätigkeitsverbot in Gemeinschaftseinrichtungen (im Sinne des Infektionsschutzgesetzes)
- A nur 1 und 4 sind richtig
- B nur 2, 3 und 5 sind richtig
- C nur 3, 4 und 5 sind richtig
- D nur 1, 3, 4 und 5 sind richtig
- E 1-5, alle sind richtig
Lösung anzeigen
Richtig ist C.
Bevorzugt befallen sind Nacken, Hinterkopf und die Region hinter den Ohren (3). Der beim Stich eingebrachte Speichel verursacht stark juckende Papeln (4). Bei Kopflausbefall besteht nach § 34 ein Tätigkeitsverbot in Gemeinschaftseinrichtungen (5). Aussage 1 ist falsch: keine Meldepflicht für Heilpraktiker, hier läuft die Kette über die Eltern und die Kita. Aussage 2 ist falsch: Kopfläuse übertragen keine Hepatitis A.
Welche Aussage zu Keuchhusten (Pertussis) trifft zu?
- A Auslöser der Erkrankung ist ein Coronavirus
- B Eine Impfung im Kleinkindalter führt zu einer lebenslangen Immunität
- C Im katarrhalischen Stadium ist die Ansteckungsfähigkeit am geringsten
- D Typisch sind stakkatoartige Hustenanfälle mit inspiratorischem Stridor
- E Für die Erkrankung besteht für Heilpraktiker keine Meldepflicht gemäß des Infektionsschutzgesetzes
Lösung anzeigen
Richtig ist D.
Typisch für Keuchhusten sind die stakkatoartigen Hustenanfälle, gefolgt von einem ziehenden, pfeifenden Einatmen. A ist falsch: Erreger ist das Bakterium Bordetella pertussis. B ist falsch, der Impfschutz lässt nach Jahren nach. C ist falsch: Im katarrhalischen Stadium, der ersten Phase mit Schnupfen, ist man am ansteckendsten. Und E ist die Meldepflicht-Falle: Keuchhusten steht in § 6, du meldest den Verdacht selbst.
- § 6 = Krankheiten, du meldest selbst: Verdacht, Erkrankung, Tod. Kinderkrankheiten, Seuchen, Meningokokken, Tollwut, Botulismus, akute Virushepatitis, Milzbrand, HUS, Mpox.
- § 6 Nummer 2: Lebensmittelberuf oder zwei zusammenhängende Fälle bei Durchfall. Nummer 1a: Tuberkulose bei Erkrankung und Tod.
- § 7 = Erreger, das Labor meldet. § 34 = Kita, die Einrichtung meldet. Behandlungsverbot nach § 24 gilt für alle drei.
- § 8 Absatz 1 Nummer 8: „auch der Heilpraktiker“. § 9: namentlich, unverzüglich, spätestens 24 Stunden nach Kenntnis, an das Gesundheitsamt am Aufenthaltsort.
- Die Meldung bricht die Schweigepflicht und darf nicht warten, weil Angaben fehlen.
Heilpraktiker Wissen