Heilpraktiker Wissen Kostenlos beitreten

Was darf ein Heilpraktiker nicht? Behandeln, verschreiben, spritzen, krankschreiben – die Grenzen in vier Gruppen

10 Minuten LesezeitStand: September 2026, Rechtsangaben am Gesetz geprüftVon André, Heilpraktiker Wissen Community

Titelbild der Comic-Reihe Rote Linien aus der Community
Die Comic-Reihe „Rote Linien“ aus der Community erzählt genau diese Grenzen als Geschichte.

Ein Heilpraktiker darf grundsätzlich Heilkunde ausüben: untersuchen, Diagnosen stellen, behandeln. Verboten ist nur, was das Gesetz ausdrücklich Ärzten oder anderen Berufen vorbehält, und das lässt sich in vier Gruppen sortieren: bestimmte Krankheiten (vor allem Infektionen nach § 24 IfSG und die Zahnheilkunde), bestimmte Tätigkeiten (Geburtshilfe, Leichenschau, Röntgen), bestimmte Mittel (verschreibungspflichtige Arzneimittel, Betäubungsmittel, Impfstoffe) und die Pflichten, die dich einschränken (Sorgfalt, Meldung, Aufklärung, Schweigen). Wer diese vier Gruppen hat, kann sich jede Grenze herleiten. Und er weiß auch, was er darf, und das ist mehr, als viele denken.

Warum diese Frage in fast jeder Prüfung kommt

„Sie wollen also Heilpraktiker werden. Dann wissen Sie doch sicher, was Sie alles nicht dürfen.“ Das ist die klassische Eingangsfrage der mündlichen Prüfung, oft ganz am Anfang. Und sie ist ein Geschenk: Wer hier sortiert antwortet, hat in den ersten zwei Minuten gezeigt, dass er die wichtigste Eigenschaft eines Heilpraktikers hat: Er kennt seine Grenzen. Der erste Eindruck sitzt, der Rest läuft ruhiger. Wer stottert, hat beim Prüfer sofort die Frage im Kopf, die das ganze Verfahren trägt: Ist dieser Mensch eine Gefahr für die Volksgesundheit?

Der Boden, auf dem alles steht: Das Heilpraktikergesetz von 1939 erlaubt dir die Heilkunde, ohne Arzt zu sein. Heilkunde heißt dort jede berufsmäßige Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten. Das ist ein weiter Begriff. Alles, was nicht ausdrücklich verboten ist, darfst du. Deshalb antwortest du nicht mit einer Liste, sondern mit einer Ordnung.

Gruppe 1: Krankheiten, die du nicht behandeln darfst

Das Wichtigste steht in § 24 Infektionsschutzgesetz: Feststellung und Heilbehandlung bestimmter Krankheiten sind nur Ärzten erlaubt, und zwar schon beim Verdacht. Feststellung heißt: kein Abstrich, keine Kultur, kein Antikörpertest. Heilbehandlung heißt: auch nicht homöopathisch, auch nicht pflanzlich. Welche Krankheiten das sind, sagt § 24 über vier Verweise:

Die komplette Liste Krankheit für Krankheit, inklusive dessen, was erlaubt bleibt (grippaler Infekt, Pfeiffersches Drüsenfieber, Borreliose, Ringelröteln, Kopfläuse), steht im Artikel Behandlungsverbot: die komplette Liste.

Außerhalb des Infektionsschutzgesetzes gehört in diese Gruppe die Zahnheilkunde: Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten sind nach dem Zahnheilkundegesetz Zahnärzten vorbehalten. Kein Zahn ziehen, keine Zahnfleischentzündung behandeln. Der vereiterte Zahn geht zum Zahnarzt.

Gruppe 2: Tätigkeiten, die anderen vorbehalten sind

Nicht erlaubtWas stattdessen geht
Geburtshilfe: eine Geburt leiten, entbinden, Wochenbett im hebammenrechtlichen Sinneine Schwangere begleiten, ihre Rückenschmerzen behandeln, beraten. Jede Komplikation (Blutung, Blutdruck, Ödeme im Gesicht, Kopfschmerz, Wehen) ist Arztsache
Schwangerschaftsabbruch, künstliche Befruchtungnur der Arzt
Bluttransfusion, Blutspende, Organtransplantationnur der Arzt
Leichenschau und Totenscheinstirbt jemand in deiner Praxis: Rettungsdienst oder Arzt rufen, nichts verändern, dokumentieren
Röntgen und jede Anwendung ionisierender Strahlendem Arzt vorbehalten (Strahlenschutzgesetz)
Heilkunde im Umherziehendu brauchst einen festen Praxissitz. Kein Behandeln auf dem Marktplatz
Als Arzt auftretenPraxisschild mit „Heilpraktiker“, ohne Titel, die du nicht hast, keine Heilversprechen (Heilmittelwerbegesetz)
Krankschreibungeine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung darf nur ein Arzt ausstellen. Du kannst bescheinigen, dass jemand bei dir in Behandlung war, mehr nicht
Rezepte, Kassenüberweisungen, Impfbescheinigungen, behördliche Gutachtenalles Arztsache

Gruppe 3: Mittel, die du nicht anwenden darfst

Verschreibungspflichtige Arzneimittel darfst du weder verordnen noch anwenden. Kein Antibiotikum, kein Kortison, kein Insulin, keine Blutdrucktablette. Und zwar auch dann nicht, wenn der Patient ein Rezept vom Hausarzt mitbringt und dich bittet, das Antibiotikum zu spritzen. Nein. Das muss die Arztpraxis machen.

Betäubungsmittel erst recht nicht: Das Betäubungsmittelgesetz erlaubt sie nur Ärzten, Zahnärzten und Tierärzten. Kein Morphinpflaster, auch nicht bei stärksten Schmerzen.

Impfen ist nicht ausdrücklich verboten, aber praktisch ausgeschlossen: Alle Impfstoffe sind verschreibungspflichtig, und eine Impfbescheinigung darfst du nicht ausstellen. In der Prüfung sagst du: Impfen mache ich nicht, ich verweise an den Arzt.

Und Notfallmedikamente? Du hast kein Adrenalin zum Verordnen. Was du darfst und musst: im Notfall Erste Hilfe leisten, dem Patienten helfen, sein eigenes Notfallmedikament anzuwenden (Autoinjektor bei der Anaphylaxie, Nitrospray bei der Angina pectoris), und den Rettungsdienst rufen. Wie die Prüfung das inzwischen bewertet, steht im Artikel über die Allergietypen.

Und was du darfst: mehr, als viele denken

Der Prüfer will nicht nur hören, was du nicht darfst. Er will merken, dass du weißt, was du darfst. Sonst fragt er irgendwann: „Warum wollen Sie eigentlich Heilpraktiker werden?“

Gruppe 4: Pflichten, die dich einschränken

Diese Gruppe ist in der Prüfung fast wichtiger als die Verbote, weil sie zeigt, dass du verantwortlich denkst:

So klingt die Antwort in der Prüfung

„Ich darf als Heilpraktiker grundsätzlich Heilkunde ausüben. Die Grenzen liegen in vier Gruppen. Erstens Krankheiten, die ich nicht behandeln darf: vor allem die Infektionskrankheiten nach § 24 Infektionsschutzgesetz, der auf § 6, § 7, § 34 und die sexuell übertragbaren Krankheiten verweist, dazu die Zahnheilkunde. Zweitens Tätigkeiten, die anderen vorbehalten sind: Geburtshilfe, Leichenschau, Röntgen, Krankschreibung. Drittens Mittel, die ich nicht anwenden darf: verschreibungspflichtige Arzneimittel, Betäubungsmittel, Impfstoffe. Viertens Pflichten, die mich einschränken: Sorgfalt, Meldung, Aufklärung und Dokumentation, Schweigen, Hilfe, Hygiene. Was ich darf: Injektionen und Infusionen mit freien Mitteln, Blutabnahme, Untersuchung und Diagnose, und alles behandeln, was nicht verboten ist, mit Netz.“

Drei Drehungen, die der Prüfer gern macht

Echte PrüfungsfragePrüfung Oktober 2007 · die Frage, die auch im Quiz auf der Startseite steht

Welche der nachfolgenden Tätigkeiten darf ein Heilpraktiker nach den geltenden Rechtsvorschriften ausführen?

  • A Behandlung einer Aids-Erkrankung
  • B Verschreibung von Morphinpflaster bei starken Schmerzzuständen
  • C Behandlung einfacher, unkomplizierter Zahnfleischerkrankungen
  • D Diagnostik und Behandlung chronischer Schmerzzustände
  • E Vornahme der Leichenschau
Lösung anzeigen

Richtig ist D.

Erlaubt ist die Diagnostik und Behandlung chronischer Schmerzzustände. Aids gehört zu den sexuell übertragbaren Krankheiten und steht unter Behandlungsverbot (A). Morphinpflaster sind Betäubungsmittel, die darf nur der Arzt verschreiben (B). Zahnfleischerkrankungen gehören zur Zahnheilkunde (C). Die Leichenschau ist dem Arzt vorbehalten (E). Alle vier Fallen kommen aus den vier Gruppen: Krankheit, Mittel, Krankheit, Tätigkeit.

Das musst du dir merken
  • Grundsatz: Du darfst Heilkunde ausüben. Verboten ist nur, was ausdrücklich vorbehalten ist. Deshalb Ordnung statt Liste: Krankheiten, Tätigkeiten, Mittel, Pflichten.
  • Krankheiten: § 24 IfSG (§ 6, § 7, § 34, sexuell übertragbar), schon beim Verdacht, auch homöopathisch nicht. Plus Zahnheilkunde.
  • Tätigkeiten: Geburtshilfe, Leichenschau, Röntgen, Transfusion, Krankschreibung, Rezepte, Impfbescheinigung, Umherziehen.
  • Mittel: verschreibungspflichtige Arzneimittel (auch nicht auf ärztliches Rezept spritzen), Betäubungsmittel, Impfstoffe.
  • Erlaubt: Injektionen, Infusionen, Blutabnahme mit freien Mitteln, Diagnose, Psychotherapie, die Betreuung einer Schwangeren, alles Unverbotene mit Netz.
  • Pflichten: Sorgfalt, Meldung, Aufklärung und Dokumentation, Schweigen, Hilfe, Hygiene.

Weiterlesen

Alle Artikel im Lernbereich →

Kostenlos, kein Abo. Zur Community
↑