Was darf ein Heilpraktiker nicht? Behandeln, verschreiben, spritzen, krankschreiben – die Grenzen in vier Gruppen

Ein Heilpraktiker darf grundsätzlich Heilkunde ausüben: untersuchen, Diagnosen stellen, behandeln. Verboten ist nur, was das Gesetz ausdrücklich Ärzten oder anderen Berufen vorbehält, und das lässt sich in vier Gruppen sortieren: bestimmte Krankheiten (vor allem Infektionen nach § 24 IfSG und die Zahnheilkunde), bestimmte Tätigkeiten (Geburtshilfe, Leichenschau, Röntgen), bestimmte Mittel (verschreibungspflichtige Arzneimittel, Betäubungsmittel, Impfstoffe) und die Pflichten, die dich einschränken (Sorgfalt, Meldung, Aufklärung, Schweigen). Wer diese vier Gruppen hat, kann sich jede Grenze herleiten. Und er weiß auch, was er darf, und das ist mehr, als viele denken.
Warum diese Frage in fast jeder Prüfung kommt
„Sie wollen also Heilpraktiker werden. Dann wissen Sie doch sicher, was Sie alles nicht dürfen.“ Das ist die klassische Eingangsfrage der mündlichen Prüfung, oft ganz am Anfang. Und sie ist ein Geschenk: Wer hier sortiert antwortet, hat in den ersten zwei Minuten gezeigt, dass er die wichtigste Eigenschaft eines Heilpraktikers hat: Er kennt seine Grenzen. Der erste Eindruck sitzt, der Rest läuft ruhiger. Wer stottert, hat beim Prüfer sofort die Frage im Kopf, die das ganze Verfahren trägt: Ist dieser Mensch eine Gefahr für die Volksgesundheit?
Der Boden, auf dem alles steht: Das Heilpraktikergesetz von 1939 erlaubt dir die Heilkunde, ohne Arzt zu sein. Heilkunde heißt dort jede berufsmäßige Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten. Das ist ein weiter Begriff. Alles, was nicht ausdrücklich verboten ist, darfst du. Deshalb antwortest du nicht mit einer Liste, sondern mit einer Ordnung.
Gruppe 1: Krankheiten, die du nicht behandeln darfst
Das Wichtigste steht in § 24 Infektionsschutzgesetz: Feststellung und Heilbehandlung bestimmter Krankheiten sind nur Ärzten erlaubt, und zwar schon beim Verdacht. Feststellung heißt: kein Abstrich, keine Kultur, kein Antikörpertest. Heilbehandlung heißt: auch nicht homöopathisch, auch nicht pflanzlich. Welche Krankheiten das sind, sagt § 24 über vier Verweise:
- § 6 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 5: die meldepflichtigen Krankheiten. Masern, Mumps, Röteln, Windpocken, Keuchhusten, Diphtherie, Meningokokken, akute Virushepatitis, Typhus, Cholera, Tollwut und die anderen. Dazu die Lebensmittelvergiftung beim Lebensmittelberuf oder bei zwei zusammenhängenden Fällen, und jede bedrohliche übertragbare Krankheit.
- § 7: die meldepflichtigen Erreger, über 60. Darunter Influenzaviren (echte Grippe), Noroviren, Salmonellen, Legionellen, alle Hepatitisviren, das Varizella-Zoster-Virus (also auch die Gürtelrose), die Tuberkulosebakterien.
- § 34 Absatz 1: die Kita-Krankheiten. Scharlach und alle anderen Streptococcus-pyogenes-Infektionen (auch die eitrige Angina und das Erysipel), Skabies, Impetigo, Hepatitis A und E, die ansteckungsfähige Lungentuberkulose.
- Alle sexuell übertragbaren Krankheiten: Syphilis, Gonorrhoe, Chlamydien, Herpes genitalis, HIV, Trichomonaden, Feigwarzen.
Die komplette Liste Krankheit für Krankheit, inklusive dessen, was erlaubt bleibt (grippaler Infekt, Pfeiffersches Drüsenfieber, Borreliose, Ringelröteln, Kopfläuse), steht im Artikel Behandlungsverbot: die komplette Liste.
Außerhalb des Infektionsschutzgesetzes gehört in diese Gruppe die Zahnheilkunde: Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten sind nach dem Zahnheilkundegesetz Zahnärzten vorbehalten. Kein Zahn ziehen, keine Zahnfleischentzündung behandeln. Der vereiterte Zahn geht zum Zahnarzt.
Gruppe 2: Tätigkeiten, die anderen vorbehalten sind
| Nicht erlaubt | Was stattdessen geht |
|---|---|
| Geburtshilfe: eine Geburt leiten, entbinden, Wochenbett im hebammenrechtlichen Sinn | eine Schwangere begleiten, ihre Rückenschmerzen behandeln, beraten. Jede Komplikation (Blutung, Blutdruck, Ödeme im Gesicht, Kopfschmerz, Wehen) ist Arztsache |
| Schwangerschaftsabbruch, künstliche Befruchtung | nur der Arzt |
| Bluttransfusion, Blutspende, Organtransplantation | nur der Arzt |
| Leichenschau und Totenschein | stirbt jemand in deiner Praxis: Rettungsdienst oder Arzt rufen, nichts verändern, dokumentieren |
| Röntgen und jede Anwendung ionisierender Strahlen | dem Arzt vorbehalten (Strahlenschutzgesetz) |
| Heilkunde im Umherziehen | du brauchst einen festen Praxissitz. Kein Behandeln auf dem Marktplatz |
| Als Arzt auftreten | Praxisschild mit „Heilpraktiker“, ohne Titel, die du nicht hast, keine Heilversprechen (Heilmittelwerbegesetz) |
| Krankschreibung | eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung darf nur ein Arzt ausstellen. Du kannst bescheinigen, dass jemand bei dir in Behandlung war, mehr nicht |
| Rezepte, Kassenüberweisungen, Impfbescheinigungen, behördliche Gutachten | alles Arztsache |
Gruppe 3: Mittel, die du nicht anwenden darfst
Verschreibungspflichtige Arzneimittel darfst du weder verordnen noch anwenden. Kein Antibiotikum, kein Kortison, kein Insulin, keine Blutdrucktablette. Und zwar auch dann nicht, wenn der Patient ein Rezept vom Hausarzt mitbringt und dich bittet, das Antibiotikum zu spritzen. Nein. Das muss die Arztpraxis machen.
Betäubungsmittel erst recht nicht: Das Betäubungsmittelgesetz erlaubt sie nur Ärzten, Zahnärzten und Tierärzten. Kein Morphinpflaster, auch nicht bei stärksten Schmerzen.
Impfen ist nicht ausdrücklich verboten, aber praktisch ausgeschlossen: Alle Impfstoffe sind verschreibungspflichtig, und eine Impfbescheinigung darfst du nicht ausstellen. In der Prüfung sagst du: Impfen mache ich nicht, ich verweise an den Arzt.
Und Notfallmedikamente? Du hast kein Adrenalin zum Verordnen. Was du darfst und musst: im Notfall Erste Hilfe leisten, dem Patienten helfen, sein eigenes Notfallmedikament anzuwenden (Autoinjektor bei der Anaphylaxie, Nitrospray bei der Angina pectoris), und den Rettungsdienst rufen. Wie die Prüfung das inzwischen bewertet, steht im Artikel über die Allergietypen.
Und was du darfst: mehr, als viele denken
Der Prüfer will nicht nur hören, was du nicht darfst. Er will merken, dass du weißt, was du darfst. Sonst fragt er irgendwann: „Warum wollen Sie eigentlich Heilpraktiker werden?“
- Alles Freiverkäufliche und Apothekenpflichtige: pflanzliche Mittel, homöopathische Mittel, Vitamine, viele Schmerzmittel in niedriger Dosis.
- Injektionen: subkutan, intramuskulär, intravenös, und auch Infusionen, solange das Mittel nicht verschreibungspflichtig ist und Hygiene und Aufklärung stimmen. Nie ölige Lösungen in die Vene, nie intraarteriell.
- Blut abnehmen und ins Labor schicken: Blutbild, Entzündungswerte, Leber, Niere, Schilddrüse, Eisen, Vitamine, Blutzucker, Fette. Nicht: Hepatitis-Serologie, HIV-Test, Bakterienkulturen, das wäre Feststellung nach § 24.
- Untersuchen und Diagnosen stellen, mit allem, was du in der Praxis hast: Blutdruck, Urin-Teststreifen, Blutzucker, Sauerstoffsättigung, Abhören, Abklopfen, Abtasten.
- Psychotherapie ausüben, mit der vollen Erlaubnis.
- Eine Schwangere behandeln, nur nicht die Geburt leiten.
- Behandeln, was behandelt werden darf: die unkomplizierte Blasenentzündung, den Hexenschuss ohne Warnzeichen, die Erkältung, den Spannungskopfschmerz, die Arthrose, mit Stoppkriterien und Wiedervorstellung.
Gruppe 4: Pflichten, die dich einschränken
Diese Gruppe ist in der Prüfung fast wichtiger als die Verbote, weil sie zeigt, dass du verantwortlich denkst:
- Sorgfaltspflicht. Sie steht in keinem einzelnen Paragraphen, sie ergibt sich aus dem Behandlungsvertrag und dem Strafrecht. Du darfst vieles behandeln, aber du musst erkennen, wann eine ärztliche Behandlung nötig ist, und dann schicken: der Tumorverdacht, die Lungenentzündung, die ein Antibiotikum braucht, die Thrombose, der Diabetes, der Insulin braucht. Wer das erkennt und trotzdem mit Tee weitermacht, haftet, zivil- und strafrechtlich.
- Meldepflicht. § 8 nennt dich ausdrücklich. Für die Krankheiten aus § 6 meldest du selbst, beim Verdacht, spätestens in 24 Stunden, an das Gesundheitsamt am Aufenthaltsort. Details im Artikel Meldepflicht.
- Aufklärungs- und Dokumentationspflicht. Jede Behandlung ist rechtlich zunächst eine Körperverletzung und wird erst durch die Einwilligung erlaubt. Einwilligen kann nur, wer aufgeklärt ist: Diagnose, Behandlung, Risiken, Alternativen, Kosten, und wo deine Grenzen sind. Alles in die Akte, zehn Jahre aufbewahren. Was nicht dokumentiert ist, ist nicht geschehen.
- Schweigepflicht. Über alles, was du erfährst, gegenüber allen, auch über den Tod hinaus. Ausnahmen: Entbindung durch den Patienten, gesetzliche Meldepflicht, rechtfertigender Notstand bei Lebensgefahr.
- Hilfeleistungspflicht. Wie jeder Bürger, aber von dir wird mehr erwartet: reanimieren können, den Notruf beherrschen.
- Hygienepflicht. Händedesinfektion, steriles Einmalmaterial, Hygieneplan, Abfall. Das Gesundheitsamt darf deine Praxis begehen.
„Ich darf als Heilpraktiker grundsätzlich Heilkunde ausüben. Die Grenzen liegen in vier Gruppen. Erstens Krankheiten, die ich nicht behandeln darf: vor allem die Infektionskrankheiten nach § 24 Infektionsschutzgesetz, der auf § 6, § 7, § 34 und die sexuell übertragbaren Krankheiten verweist, dazu die Zahnheilkunde. Zweitens Tätigkeiten, die anderen vorbehalten sind: Geburtshilfe, Leichenschau, Röntgen, Krankschreibung. Drittens Mittel, die ich nicht anwenden darf: verschreibungspflichtige Arzneimittel, Betäubungsmittel, Impfstoffe. Viertens Pflichten, die mich einschränken: Sorgfalt, Meldung, Aufklärung und Dokumentation, Schweigen, Hilfe, Hygiene. Was ich darf: Injektionen und Infusionen mit freien Mitteln, Blutabnahme, Untersuchung und Diagnose, und alles behandeln, was nicht verboten ist, mit Netz.“
Drei Drehungen, die der Prüfer gern macht
- „Ein Patient bittet Sie um eine Krankschreibung.“ Kann ich nicht. Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist Arztsache. Ich kann bescheinigen, dass er bei mir in Behandlung war.
- „Eine Schwangere in der 20. Woche kommt mit Rückenschmerzen.“ Darf ich behandeln. Die Betreuung einer Schwangeren ist mir nicht verboten, nur die Geburtshilfe. Mit Vorsicht bei Mitteln und Techniken, und bei jedem Zeichen einer Komplikation zum Arzt oder zur Hebamme.
- „Sie behandeln Rückenschmerzen seit drei Monaten mit Akupunktur, jetzt hat der Patient abgenommen und nachts Schmerzen.“ Das ist die Sorgfaltspflicht. Nachtschmerz und Gewichtsverlust sind Warnzeichen für einen Tumor. Ich hätte spätestens jetzt, eigentlich früher, zur Abklärung schicken müssen: Röntgen und MRT sind weitergehende Verfahren, die ich nicht habe.
Welche der nachfolgenden Tätigkeiten darf ein Heilpraktiker nach den geltenden Rechtsvorschriften ausführen?
- A Behandlung einer Aids-Erkrankung
- B Verschreibung von Morphinpflaster bei starken Schmerzzuständen
- C Behandlung einfacher, unkomplizierter Zahnfleischerkrankungen
- D Diagnostik und Behandlung chronischer Schmerzzustände
- E Vornahme der Leichenschau
Lösung anzeigen
Richtig ist D.
Erlaubt ist die Diagnostik und Behandlung chronischer Schmerzzustände. Aids gehört zu den sexuell übertragbaren Krankheiten und steht unter Behandlungsverbot (A). Morphinpflaster sind Betäubungsmittel, die darf nur der Arzt verschreiben (B). Zahnfleischerkrankungen gehören zur Zahnheilkunde (C). Die Leichenschau ist dem Arzt vorbehalten (E). Alle vier Fallen kommen aus den vier Gruppen: Krankheit, Mittel, Krankheit, Tätigkeit.
- Grundsatz: Du darfst Heilkunde ausüben. Verboten ist nur, was ausdrücklich vorbehalten ist. Deshalb Ordnung statt Liste: Krankheiten, Tätigkeiten, Mittel, Pflichten.
- Krankheiten: § 24 IfSG (§ 6, § 7, § 34, sexuell übertragbar), schon beim Verdacht, auch homöopathisch nicht. Plus Zahnheilkunde.
- Tätigkeiten: Geburtshilfe, Leichenschau, Röntgen, Transfusion, Krankschreibung, Rezepte, Impfbescheinigung, Umherziehen.
- Mittel: verschreibungspflichtige Arzneimittel (auch nicht auf ärztliches Rezept spritzen), Betäubungsmittel, Impfstoffe.
- Erlaubt: Injektionen, Infusionen, Blutabnahme mit freien Mitteln, Diagnose, Psychotherapie, die Betreuung einer Schwangeren, alles Unverbotene mit Netz.
- Pflichten: Sorgfalt, Meldung, Aufklärung und Dokumentation, Schweigen, Hilfe, Hygiene.
Heilpraktiker Wissen